Mitwirkungsrechte der
Aktionärinnen und Aktionäre
Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung
Eine Aktionärin oder ein Aktionär kann direkt oder indirekt für eigene und vertretene Aktien zusammen das Stimmrecht von höchstens 5% der im Handelsregister ausgewiesenen Gesamtzahl von Aktien ausüben oder ausüben lassen. Dabei gelten juristische Personen und Personengesellschaften, die untereinander kapital- und stimmenmässig, durch einheitliche Leitung oder auf andere Weise zusammengefasst oder verbunden sind, sowie natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in gemeinsamer Absprache oder zum Zwecke der Umgehung dieser Bestimmung gemeinsam oder koordiniert vorgehen, als eine Person.
Von dieser Stimmbeschränkung befreit sind die unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder der unabhängige Stimmrechtsvertreter sowie die Aktionärinnen oder Aktionäre, die mit mehr als 5% der Aktienstimmen im Aktienbuch eingetragen sind.
Statutarische Quoren
Die Statuten der TX Group AG sehen vor, dass die Generalversammlung mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen ihre Beschlüsse fasst und Wahlen vollzieht, soweit Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen. Für folgende Beschlüsse sind mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich: Änderung des Gesellschaftszweckes, die Zusammenlegung von Aktien, die Einführung von Stimmrechtsaktien, die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien, die Einführung eines bedingten Kapitals oder die Einführung eines Kapitalbands, die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen, die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes, den Wechsel der Währung des Aktienkapitals, die Einführung des Stichentscheids der oder des Vorsitzenden in der Generalversammlung, eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland, die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft, die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel und die Auflösung der Gesellschaft.
Einberufung der Generalversammlung
Die Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Ebenso können neben der Revisionsstelle Aktionärinnen oder Aktionäre, die alleine oder zusammen über mindestens 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge schriftlich die Einberufung verlangen.
Einberufen wird die Generalversammlung durch den Verwaltungsrat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. Die Bekanntmachung erfolgt in den Publikationsorganen von TX Group (siehe mehr dazu unter «Informationspolitik» Seite 40).
Traktandierung
Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen mindestens über 0.5% des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Aktionärinnen und Aktionäre verlangen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden. Mit der Traktandierung oder den Anträgen können die Aktionärinnen und Aktionäre eine kurze Begründung einreichen, die in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden muss. Die Traktandierung oder die Aufnahme von Anträgen zu Verhandlungsgegenständen in die Einberufung der Generalversammlung muss mindestens 60 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes eingereicht werden.
Eintragungen im Aktienbuch
Zur Generalversammlung zugelassen und stimmberechtigt sind alle Aktionärinnen und Aktionäre, die im Aktienregister mit Stimmrecht eingetragen sind. Aus organisatorischen Gründen werden in der Regel acht Tage vor der Generalversammlung keine Eintragungen mehr vorgenommen. Aktionärinnen oder Aktionäre, die ihre Aktien vor der Generalversammlung veräussern, sind nicht mehr stimmberechtigt.