1.6Ertragssteuern

Ertragssteueraufwand

in Mio. CHF

2025

2024

Laufende Ertragssteuern

-13.0

-14.2

Latente Ertragssteuern

5.1

7.7

Total

-7.9

-6.6

Analyse der Steuerbelastung

in Mio. CHF

2025

2024

Ergebnis vor Steuern (EBT)

44.5

37.7

Gewichteter Steuersatz

20.6%

23.9%

Erwartete Ertragssteuern (zum gewichteten Steuersatz)

9.2

9.0

Gutschriften und angefallene Ertragssteuern aus Vorperioden

-0.6

-4.4

Nutzung bisher nicht berücksichtigter Verlustvorträge

-6.5

-1.3

Nicht bilanzierte latente Steuerforderungen aus Verlustvorträgen

0.7

8.0

Einfluss aus Beteiligungsabzügen und übrigen nicht steuerbaren Erträgen

4.6

15.5

Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen und der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene Erträge

0.6

-

Veränderung latente Steuern infolge Steuersatzänderung

0.2

0.8

Steuereffekte auf Beteiligungen

-0.1

-20.9

Übrige Einflüsse

0.0

-0.1

Ertragssteuern

7.9

6.6

Effektiver Steuersatz

17.8%

17.4%

Der effektive Steuersatz veränderte sich von 17.4% auf 17.8%. Zur Abweichung vom erwarteten Steuersatz trugen vor allem die Nutzung bisher nicht aktivierter Verlustvorträge und Einflüsse aus Beteiligungsabzügen und übrige nicht steuerbare Erträge bei.

Der erwartete durchschnittliche Steuersatz entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Steuersätze der konsolidierten Gesellschaften. Sowohl positive wie auch negative Ergebnisse der einzelnen Gesellschaften fliessen unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Steuersätze in die Berechnung des erwarteten Steuersatzes ein.

Die Nutzung von bisher nicht aktivierten Verlustvorträgen ergibt sich aus der Einschätzung, dass die Ertragskraft der betroffenen Unternehmen besser als bisher erwartet ausfällt, um die entstandenen Verluste zu realisieren. Der Einfluss aus Beteiligungsabzügen und übrigen nicht steuerbaren Erträgen resultierte 2025 grösstenteils aus Beteiligungsabzügen auf Dividenden von Tochtergesellschaften und von Assoziierten. Unter die Steuereffekte auf Beteiligungen fallen die steuerneutralen Wertveränderungen aus der Fortschreibung von Assoziierten/Joint Ventures sowie die Einflüsse, die aus handelsrechtlichen Abschreibungen und Wertaufholungen auf Beteiligungsbuchwerten (ohne latente Steuerfolgen) resultieren und 2025 den Steueraufwand reduzieren.

Am 8. Oktober 2021 einigten sich 136 Länder auf ein Zwei-Säulen-Konzept für eine internationale Steuerreform (das OECD-Abkommen). Darin wurde unter anderem in der ersten Säule eine Umverteilung eines Teils der Steuern an die Marktländer vorgeschlagen, während in der zweiten Säule (Pillar II) ein globaler effektiver Mindeststeuersatz («ETR») von 15% angestrebt wird. TX Group fällt in den Anwendungsbereich von Pillar II des OECD-Abkommens. Sowohl die Schweiz wie auch andere Länder, in denen die TX Group tätig ist, haben die globale Mindestbesteuerung (Pillar II) für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, eingeführt. In der Schweiz erfolgt die Erhebung einer nationalen Ergänzungssteuer (QDMTT) seit dem 1. Januar 2024 (für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen) und einer internationalen Ergänzungssteuer (IIR) seit dem 1. Januar 2025 (für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen) basierend auf der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV). Vorläufig verzichtet die Schweiz auf die Einführung der internationalen Ergänzungssteuer nach der UTPR.

Gemäss den Pillar-II-Regelungen ist TX Group verpflichtet, eine Ergänzungssteuer im Umfang der Differenz zwischen dem effektiven GloBE-Steuersatz pro Land und dem Mindestsatz von 15% zu entrichten. TX Group hat basierend auf den Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2025 eine Einschätzung der potentiellen Ergänzungssteuer in Bezug auf Pillar II vorgenommen. Gemäss dieser Einschätzung liegt der erwartete effektive GloBE-Steuersatz für das Geschäftsjahr 2025 in allen Ländern, in denen TX Group tätig ist, über 15%. Es wird deshalb erwartet, dass TX Group keine Ergänzungssteuer zu entrichten hat.

Latente Steuerforderungen und -verbindlichkeiten

in Mio. CHF

2025

2024

Sachanlagen

0.0

0.0

Vorsorgeverbindlichkeiten

2.8

3.7

Aktivierte Verlustvorträge

10.4

10.5

Leasingverbindlichkeiten

36.0

38.7

Übrige Bilanzpositionen

0.0

0.2

Total latente Steuerforderungen brutto

49.2

53.0

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

-0.5

-0.6

Sachanlagen

-7.3

-12.0

Nutzungsrechte Leasing

-38.4

-37.3

Finanzanlagen

-6.6

-0.1

Vorsorgeguthaben

-38.2

-48.7

Immaterielle Anlagen

-61.2

-68.4

Rückstellungen

-0.4

-3.2

Übrige Bilanzpositionen

-0.5

-0.6

Total latente Steuerverbindlichkeiten brutto

-153.2

-170.8

Total latente Steuern netto

-103.9

-117.7

davon in der Bilanz ausgewiesene latente Steuerforderungen

10.9

10.6

davon in der Bilanz ausgewiesene latente Steuerverbindlichkeiten

-114.8

-128.3

Die Veränderung der latenten Steuern geht aus der folgenden Übersicht hervor:

in Mio. CHF

2025

2024

Stand 1. Januar

-117.7

-89.4

Veränderung Konsolidierungskreis

-0.3

-0.3

Latenter Steuererfolg

5.1

7.7

Steuern übriges Gesamtergebnis

8.9

-35.6

Umrechnungsdifferenzen

0.0

-0.0

Stand 31. Dezember

-103.9

-117.7

Steuerliche Verlustvorträge

in Mio. CHF

2025

2024

Aktivierte Verlustvorträge

10.4

10.5

Gewichteter Steuersatz

17.9%

16.8%

entsprechend effektive steuerliche Verlustvorträge

-57.8

-62.4

Verfall nach 1 Jahr

-

-0.6

Verfall nach 2 bis 5 Jahren

-38.0

-33.2

Verfall nach mehr als 5 Jahren

-19.8

-28.6

Für Gesellschaften, die in diesem oder dem vorangegangenen Jahr Verluste erlitten, waren per 31. Dezember 2025 (netto) latente Steuerforderungen von 2.7 Mio. CHF aktiviert (Vorjahr: latente Steuer­forderungen von 2.1 Mio. CHF).

in Mio. CHF

2025

2024

Nicht aktivierte steuerliche Verlustvorträge

-77.4

-85.9

Verfall nach 1 Jahr

-5.0

-3.4

Verfall nach 2 bis 5 Jahren

-30.3

-34.7

Verfall nach mehr als 5 Jahren

-42.1

-47.8

Wesentlicher Ermessensentscheid oder Schätzunsicherheit

Unsicherheiten in Bezug auf die korrekte ertragssteuerliche Behandlung können daraus resultieren, dass definitive Steuerveranlagungen erst mehrere Jahre nach dem Berichtsjahr vorliegen. Vor dieser Veranlagung durch die Steuerbehörden muss eine ertragssteuerliche Beurteilung zum Abschlusszeitpunkt hin vorgenommen werden. Die erfasste Unsicherheit entspricht entweder dem erwarteten Wert oder dem wahrscheinlichsten Wert, je nachdem, welcher Wert die Unsicherheit am besten abbildet.

Rechnungs­legungs­grund­sätze

Die laufenden Ertragssteuern werden periodengerecht aufgrund der im Berichtsjahr lokal ausgewiesenen Geschäftsergebnisse der konsolidierten Gesellschaften erfasst.

Die latenten Steuern auf Bewertungsunterschiede zwischen Steuer- und konsolidierten Werten werden nach der «Liability»-Methode ermittelt und erfasst. Dabei werden alle zeitlichen Differenzen zwischen den steuerrechtlichen Abschlüssen und den in der konsolidierten Jahresrechnung enthaltenen Werten berücksichtigt. Massgebend sind die zu erwartenden lokalen Steuersätze. Die Veränderung der latenten Steuern wird entsprechend dem Grundgeschäft erfolgswirksam im Jahresergebnis oder direkt im sonstigen Ergebnis über das Eigenkapital erfasst.

Latente Steuern auf Verlustvorträgen und aus zeitlichen Differenzen werden nur aktiviert, sofern es wahrscheinlich ist, dass sich in Zukunft Gewinne realisieren lassen, mit denen die Verlustvorträge beziehungsweise die abzugsfähigen Differenzen steuerlich verrechnet werden können.

Die Ausnahmeregelung von IAS 12 – Ertragssteuern wird für die Erfassung und die Offenlegung von Informationen über latente Steuerforderungen und -verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Pillar-II-Regelungen angewendet.